Steuerprivileg

Die Stiftung wurde mit Bescheid vom 10. Mai 2024 als gemeinnützige Körperschaft gemäß §§ 51, 59, 60 und 61 AO anerkannt.

Damit ist sie als Institution von der Körperschaft-, Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Weiterhin können Sie sowohl Spenden als auch Zustiftungen bei Ihrer deutschen Einkommen- und Körperschaftsteuer in vollem Umfang als Sonderausgaben absetzen. Sie tun mit Ihrer Zuwendung also nicht nur Gutes, sondern sparen zusätzlich Steuern.

Mehr erfahren Sie hier vom Bundesverband Deutscher Stiftungen.